Ein über das Internet zustande gekommener Fahrzeugkauf gilt nicht als Fernabsatzgeschäft mit entsprechender Widerrufsfrist. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Eine Frau aus München hatte ein Autohaus aus Wietmarschen verklagt. Im Januar 2018 hatte die Frau dort einen Kombi erworben. Das Fahrzeug hatte sie im Internet gefunden. Nach dem Kontakt via Telefon und Mail schickte die Frau dem Autohaus ein unterschriebenes Bestellformular zurück und überwies den Kaufpreis. Ihr Mann holte das Fahrzeug ab. Im November 2018 wollte die Frau den Vertrag rückgängig machen. Da das Fahrzeug online angeboten wurde, wollte die Frau vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Gebrauch machen. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Auf die Bestellung per Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen. Der Kauf sei erst mit der Abholung das Autos und damit im Autohaus selbst abgeschlossen worden. Das Landgericht gab dem Autohaus nun recht. Die Abstimmung eines Autokaufes per Mail oder am Telefon reiche nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Dafür müsse ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehen. Das Autohaus habe aber immer auf die Abholung des Fahrzeugs bestanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.