Der Industrielle Arbeitgeberverband Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim kritisiert uneinheitliche Bewertung von bescheinigten Corona-Selbsttests

Der Industrielle Arbeitgeberverband Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim kritisiert uneinheitliche Bewertung der Nutzungsmöglichkeiten von bescheinigten Corona-Selbsttests unter Aufsicht auf Landes- und Bundesebene. So ist zum Beispiel möglich, vor dem Betreten eines Restaurants einen Selbsttest zu machen. Dieser muss dann von einem Mitarbeiter des Restaurants beaufsichtigt werden und der kann dann auch einen Testnachweis bescheinigen. Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellen auf ihren jeweiligen Homepages klar, dass ein solcher Testnachweis nur an dem entsprechenden Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als bei der Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung. Im Fall der Testung vor Ort in Restaurants, Fitnessstudios etc. darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten gültig ist. Der Nachweis darf nicht zum Zutritt zur Arbeitsstätte am folgenden Tag verwendet werden. Anders sieht dies Niedersachsen. Auf der Homepage wird mitgeteilt, dass auch dieser bescheinigte Test eine Geltungsdauer von 24 Stunden hat und in dieser Zeit beliebig oft an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden kann. Nach Auffassung des Landes Niedersachsen kann somit beispielsweise der vor dem Betreten eines Restaurants unter Aufsicht durchgeführte und anschließend bescheinigte negative Test auch zum Betreten der Arbeitsstätte am nächsten Morgen genutzt werden.

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