Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit auch ab dem kommenden Januar weiterhin vorgelegt werden. Darauf weist die Agentur für Arbeit Nordhorn hin. Ab Januar 2023 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten selbst elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung aber nicht. Erst ab Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, diese Daten elektronisch abzurufen. Eine Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bis dahin wichtig, um weiterhin Leistungen beziehen zu können. Auch Teilnehmende von Weiterbildungsmaßnahmen müssen im Krankheitsfalle weiterhin eine solche Bescheinigung vorlegen.