Redaktionsstatut.

für hauptamtliche Redakteure

A. Präambel

(1) Die „Ems-Vechte-Welle gGmbH“ betreibt gemäß den Richtlinien des Niedersächsischen Landesmediengesetzes den gemeinnützigen regionalen Rundfunksender „Ems-Vechte-Welle“.

(2) Alle redaktionellen Mitarbeiter/innen verpflichten sich zu einer demokratischen Medienentwicklung beizutragen und den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu folgen. Maßgeblich für das redaktionelle Programm sind die im Gesellschaftsvertrag der Ems-Vechte-Welle gGmbH festgelegten Grundsätze (insbesondere §2.1.1, §2.1.6 und § 3 des Gesellschaftsvertrags)

(3) Das Redaktionsstatut gilt für alle Mitarbeiter/innen, die in dem von der „Ems-Vechte-Welle gGmbH“ veranstalteten regionalen Hörfunkprogramm der Ems-Vechte-Welle gestalterisch tätig werden.

(4) Das Redaktionsstatut ist Bestandteil der Anstellungsverträge der hauptamtlich redaktionell tätigen Mitarbeiter/innen.

§ 1 Grundsätze der redaktionellen Arbeit

(1) Im Rahmen der genannten Maßgaben gestaltet die Redaktion das redaktionelle Programm frei und selbstständig.

(2) Kein Redakteur und keine Redakteurin darf gezwungen werden, eine andere Meinung als die eigene zu vertreten oder Beiträge gegen die eigene Überzeugung zu verfassen.

(3) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch Minderheitsmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.

(4) Die Themen und Inhalte des aktuellen Programms werden auf der Redaktionskonferenz diskutiert. In Konfliktfällen liegt die letzte Entscheidung bei der Chefredaktion. Sie verantwortet den redaktionellen Teil der Ems-Vechte-Welle.

§ 2 Chefredaktion

(1) Die Chefredaktion führt die Redaktion. Sie bestimmt maßgeblich den Inhalt des redaktionellen Radioprogramms, des Online-Auftritts und aller sonstigen redaktionellen Angebote der Ems-Vechte-Welle. Sie ist in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung für die personelle und konzeptionelle Entwicklung der Redaktion verantwortlich.

(2) Die Chefredaktion wird von der Geschäftsführung mindestens jährlich über alle betrieblichen Kennzahlen informiert.

(3) Die Chefredaktion berichtet der Gesellschafterversammlung mindestens jährlich über ihre Arbeit, insbesondere über konzeptionelle Vorhaben. Darüber kann Stillschweigen vereinbart werden. 

(4) Die Chefredaktion kann im Rahmen des verfügbaren Budgets freie Mitarbeiter/innen beschäftigen. Sie ist für die Einhaltung des Budgets verantwortlich.

(5) Der Redaktionssprecher kann bei schwerwiegenden Programmreformen jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche eine Redaktionsversammlung einberufen. Die Chefredaktion ist verpflichtet auf dieser Versammlung zu erscheinen und die vorgebrachten Argumente in ihre Überlegungen einzubeziehen, bevor sie entscheidet.

§ 3 Redaktionssprecher

(1) Die publizistischen Interessen der Redaktion nimmt der Redaktionssprecher wahr. Er wird von der Redaktionsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

(2) Als Redaktionssprecher können ausschließlich fest angestellte Redakteur/innen gewählt werden (passives Wahlrecht).

(3) Der Redaktionssprecher organisiert rechtzeitig, (spätestens jedoch zwei Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit Neuwahlen und führt bis zum Amtsantritt des neuen Redaktionssprechers die Geschäfte weiter.

(4) Dem Redaktionssprecher darf aus seiner Tätigkeit kein Nachteil entstehen.

(5) Jede/r wahlberechtigte Redakteur/in kann eine Neuwahl des Redaktionssprechers beantragen. Dazu beruft der Redaktionssprecher innerhalb von zwei Wochen eine Redaktionsversammlung ein. Unterstützt dabei eine einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten den Vorschlag zur Neuwahl, muss diese innerhalb von vier Wochen erfolgen.

(6) Der Redaktionssprecher kann in allen Konflikten innerhalb der Redaktion vermitteln und als Vermittler angerufen werden. Er hat das Recht, eine Redaktionsversammlung einzuberufen. Chefredaktion und Geschäftsführung der Ems-Vechte-Welle sind zum Gespräch mit dem Redaktionssprecher verpflichtet.

§ 4 Die Redaktionsversammlung

(1) Der Redaktionsversammlung gehören alle Redakteur/innen sowie freie und ehrenamtliche Mitarbeiter an, soweit sie regelmäßig für das redaktionelle Programm der Ems-Vechte-Welle tätig sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführung des Senders, ob eine regelmäßige Tätigkeit vorliegt.

(2) Sitzungen der Redaktionsversammlung werden vom Redaktionssprecher einberufen.

(3) Der Redaktionsversammlung obliegen Abstimmungen zum Redaktionssprecher (§3). Darüber hinaus kann der Redaktionssprecher mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche die Redaktionsversammlung einberufen, um über die Entwicklung der Ems-Vechte-Welle zu informieren. Die Redaktionsversammlung kann Stellungnahmen zu aktuellen Themen der Entwicklung des Senders verabschieden, um ihrer Position in den Debatten der Gremien Gehör zu verschaffen.

(4) Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung mindestens drei Werktage (bei Abstimmungen nach § 3 mindestens 5 Werktage) vor der Versammlung über die üblichen Wege (Aushang, E-Mail) bekannt gemacht wurde. Teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt sind fest angestellte Redakteur/innen, die zum Zeitpunkt der Versammlung in unbezahltem Urlaub, Erziehungsurlaub oder anderweitig für mindestens drei Monate von der Arbeit in der Redaktion befreit sind. Gleiches gilt für Redakteur/innen, die lediglich vertretungshalber für insgesamt weniger als ein Jahr befristet bei der Ems-Vechte-Welle beschäftigt sind.

(5) Wer stimmberechtigt ist, aber an der Sitzung nicht teilnehmen kann, kann seine Stimme auf eine/n andere/n stimmberechtigte/n Redakteur/in delegieren. Dies muss vor Beginn der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden. Auf eine/n anwesende/n Redakteur/in kann lediglich eine Stimme delegiert werden

§ 5 Geltungsdauer, Übergangsbestimmungen

1. Das Redaktionsstatut tritt mit der Erteilung der Lizenz der „Ems-Vechte-Welle gGmbH“ zum Betrieb von Bürgerrundfunk durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt in Kraft und behält seine Gültigkeit über die Dauer dieser Lizenz.

2. Das Redaktionsstatut ist den redaktionell beschäftigten Mitarbeiter/innen durch Aushang oder Abschrift bekanntzugeben.

Programm