Schornsteinfegerarbeiten dürfen während der Corona-Krise durchgeführt werden

Wer dem Schornsteinfeger in der aktuellen Situation den Zutritt zum Haus verweigert, muss das schriftlich dokumentieren. Eigentümer und Mieter müssen schriftlich festhalten, dass sie trotz Kenntnis der gesetzlichen Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten wegen der Corona-Pandemie verweigern. Darauf weist der Landkreis Grafschaft Bentheim hin. Schornsteinfegerarbeiten tragen wesentlich zur Gefahrenabwehr bei. Daher können sie nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Laut den von der Bundesregierung mit den Ländern abgestimmten Leitlinien anlässlich der Corona-Krise, können Dienstleister und Handwerker grundsätzlich ihrer Tätigkeit nachgehen. Das gelte auch für Schornsteinfeger, so der Landkreis.

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