LK Grafschaft Bentheim verlängert Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Unterricht sowie in Alten- und Pflegeheimen

Der Landkreis Grafschaft Bentheim verlängert seine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Unterricht sowie in Alten- und Pflegeheimen um vier Wochen. Die vom Landkreis getroffenen Maßnahmen hätten gewirkt, erklärt Landrat Uwe Fietzek in einer Pressemitteilung. Das Infektionsgeschehen habe sich insofern beruhigt, dass der Inzidenzwert auf derzeit rund 70 gesunken ist. Dennoch bleibe die Lage angespannt. Auch mit Blick auf die Virusmutationen. Der Pandemiestab habe sich daher entschieden, die auslaufende Allgemeinverfügung zu verlängern. Da wo es sinnvoll ist, soll diese zudem ergänzt werden. In sensiblen Bereichen sei statt eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes das Tragen einer medizinischen Maske angebracht. Ziel ist es, den Inzidenzwert auf unter 50 zu reduzieren, so Fietzek. Ergänzend zu den bisherigen Regeln sollen Schüler ab 16 Jahren im Unterricht an den allgemein- und berufsbildenden Schulen eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Für Besucher von Alten- und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Diese gilt ebenso für Menschen, die in medizinischen Berufen, Heilberufen oder Apotheken arbeiten. Die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung gelten ab morgen vorerst bis zum 3. März.

 

Die Regeln im Überblick:

Schulen – Abweichend zur Landesverordnung soll an den allgemein- und berufsbildenden Schulen im Landkreis Grafschaft Bentheim weiterhin auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Nur die Grundschüler und Förderschüler dürfen ihre Masken auch weiterhin ablegen, sobald sie ihren Sitzplatz eingenommen haben und die Mindestabstände eingehalten werden. Neu ist aber: Für Schüler ab dem 16. Lebensjahr ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) oder einer FFP2-, einer KN 95- oder gleichwertigen Maske vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime – Auch weiterhin wird für Besucher von Alten- und Pflegeheimen das Tragen einer Schutzmaske des Standards FFP2 (oder KN 95 oder gleichwertig) vorgeschrieben. Die Landesverordnung sieht eine solche Pflicht bislang lediglich für die in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätigen Beschäftigten vor. Zum Schutz der vulnerablen Bewohner hält der Landkreis es jedoch für sinnvoll, die FFP2-Maskenpflicht auch für die Besucher vorzuschreiben, die in Kontakt zu den Bewohnern treten.

Ambulante Pflegedienste – In der Allgemeinverfügung des LGB war bislang auch eine Maskenpflicht für ambulante Pflegedienste vorgeschrieben. Diese Regelung entfällt zukünftig in der Allgemeinverfügung des Landkreises, weil nun die Landesverordnung selbst schon eine Maskenpflicht für die ambulanten Pflegedienste vorschreibt.

Medizinische Berufe, Heilberufe usw. – Auch weiterhin wird im Landkreis eine FFP2-Maskenpflicht (oder KN 95 oder gleichwertig) für Heilberufe und weitere medizinische Berufe gelten. Darunter fallen also: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, das medizinische Assistenzpersonal und medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc.. Die Pflicht gilt auch für Mitarbeiter in Apotheken und weitere medizinische Berufe mit Kundenkontakt wie Podologen, Fußpfleger, medizinische Masseure, Orthopädie-Techniker etc., ausgenommen sind Logopäden.

Wochenmärkte – Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten wird nicht mehr weiter per Allgemeinverfügung geregelt, da die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nun direkt aus der Landesverordnung hervorgeht.

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