Gewerbetreibende können Versicherungen für Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten abschließen. Bei abschließendem Katalog der versicherten Krankheiten gebe es jedoch keinen Versicherungsschutz bei „Corona-Lockdown“. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Covid-19 werde in dem Katalog nicht genannt. Ein Betreiber einer Gaststätte in Bramsche, die Betreiberin eines Verpflegungsservice für Kantinen aus dem Emsland und der Betreiber eines Fitnessstudios in Papenburg klagten gegen die jeweilige Betriebsschließungsversicherung. Wegen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 wurde in allen drei Fällen für jeden Tag der Betriebsschließung ein Entschädigungsbetrag vereinbart. Die Kläger verlangten demnach zwischen 18.500 Euro und 30.000 Euro. Die Versicherungen baten vorgerichtlich Zahlungen in Höhe von maximal 15 % der geforderten Summe an. Die zuständige neunte Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun in den drei entscheidenden Fällen jeweils der beklagten Versicherung recht.