Nach einem Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom 6. März 2025 wird das Amtsgericht Nordhorn erneut darüber entscheiden, ob sich ein Angeklagter wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat. Das teilte das Oberlandesgericht Braunschweig mit. Der Angeklagte hatte einen Aufkleber mit dem Aufdruck „Ossi“ auf seinem Fahrzeug angebracht. Laut der Anklage sei die Darstellung der beiden Buchstaben „ss“ mit den SS-Runen identisch. Der Angeklagte wies diesen Vorwurf zurück. Er habe die beiden „Blitze“ bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht. Das Amtsgericht Nordhorn sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Zwar entsprächen die Buchstaben den verbotenen Kennzeichen, jedoch sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass ihm bewusst war, SS-Runen zu verwenden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Göttingen hob der Senat die Entscheidung auf. Wegen der ungenügenden Sachverhaltsdarstellung, wie unter anderem eine fehlende Beschreibung des Aufklebers, konnte der Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.